Satzung der Kantorei Marsberg

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1)     Der Verein führt den Namen  „Kantorei Marsberg“

2)     Der Verein hat seinen Sitz in Marsberg, Hochsauerlandkreis

3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4)     Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck

 

1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO) in der jeweils gültigen Fassung.

2)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3)     Zweck der Kantorei Marsberg ist die Förderung von Kunst, Kultur und Ökumene. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege wertvoller Orgel- und Chormusik zu katholischen und evangelischen Gottesdiensten, weiteren religiösen Veranstaltungen und Aufführungen / Konzerten mit künstlerischem Anspruch verwirklicht.

4)     Der Verein unterstützt die musikalische und künstlerische Arbeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Hierbei ist die Zielsetzung, vor allem jungen Menschen den Zugang und das Verständnis der Kirchenmusik zu erschließen und ihnen den Erlebnisraum von Musikhören sowie letztlich die Ausdrucksmöglichkeit eigenen Musizierens in der Kirche zu eröffnen.

5)     Der Verein ist übergemeindlich und überkonfessionell.

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

 

1)     Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2)     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)     Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Mittel aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person auf formlosen Antrag werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und fördert.

2)     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern, vereinseigene Einrichtungen und das Vermögen pfleglich zu behandeln und die Beschlüsse der Organe im Rahmen der demokratischen Grundregeln zu tragen.

3)     Über Übernahme und Ablehnung eines Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gründe für eine etwaige Ablehnung müssen nicht offen gelegt werden.

4)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

5)     Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig bei einer Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

6)     Es gibt keine Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

1)     Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2)     Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3)     Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht-öffentlich.

4)     Mitglieder dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen, nicht mitwirken.

 

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.

2)     Alle Mitglieder werden vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (Post, Fax oder E-Mail) eingeladen.

3)     Anträge an die Mitgliederversammlung kann jedes ordentliche Mitglied bis zum 7. Tag vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

4)     Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder abgeändert werden.

5)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Dies muss erfolgen, wenn begründeter Bedarf besteht oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

6)     Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
  • Neu- oder Ergänzungswahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschluss über  Vereins – Angelegenheiten  (Zuwendungen s. § 8)
  • Beschluss über die Änderung der Satzung
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins

 

7)     Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden oder  -bei dessen Verhinderung- von einem Mitglied des Vorstandes.

8)     Die Amtszeit eines Kassenprüfers beträgt zwei Jahre. Anzustreben ist, dass jährlich eine Neuwahl eines der Kassenprüfer erfolgt. Ein Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.

9)     Bei einer Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mit schriftlicher Vollmacht kann sich ein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Stimme eines abwesenden Mitgliedes wird vom vertretenden Mitglied – in öffentlicher oder geheimer Abstimmung- mitgeteilt. Jedes anwesende Mitglied kann maximal ein abwesendes Mitglied vertreten.

10)  Wahlen oder Beschlüsse erfolgen geheim, falls ein Mitglied dies beantragt.

11)  Wahlen mit mehreren Kandidaten erfolgen immer in geheimer Abstimmung. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen aus sich vereinigt (einfache Mehrheit).

12)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der zweidrittel – Mehrheit der gültigen Stimmen.

13)  Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandmitgliedern gegenzuzeichnen, in der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und zur Abstimmung zu bringen. Anschließend muss eine Archivierung durch den Vorstand erfolgen.

 

§ 7 Vorstand

 

1)     Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung.

2)     Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und fällt eigenständig Entscheidungen im Rahmen seiner Aufgabe und Verantwortung, speziell über Verwendung von Mitteln nach § 2 und § 8 dieser Satzung.

3)     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4)     Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.

5)     Die Zeit eines Vorstandsamtes beträgt turnusmäßig fünf Jahre. In besonderen Lagen und mit Zustimmung aller Vorstandmitglieder kann hiervon abgewichen werden. Die Amtszeit beginnt und endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung,  in der der personelle Beschluss getroffen wurde. Eine Wiederwahl im Anschluss an die Wahlperiode ist einmal möglich.

6)     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus (Austritt, Tod, Ausschluss), bestimmt der Vorstand eines der anderen Mitglieder, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übernehmen. Sind zwei Vorstandsposten gleichzeitig nicht besetzt, ist vom verbleibenden Vorstandmitglied innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. In dieser Zeit dürfen keine Zuwendungen geleistet werden.

7)     Der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf oder durch Aufforderung durch mindestens zwei Vorstandmitglieder eine Vorstandssitzung ein. Er leitet die Sitzung. Über den Verlauf und die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

8)     Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

9)     Der Geschäftsführer verwaltet die finanziellen Mittel des Vereins und ist auskunftspflichtig.

10)  Der Vorstand kann bis zu vier Beisitzer als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellen.

 

§ 8 Finanz und Vereinsvermögen

 

1)     Die Kantorei Marsberg erhebt von allen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jährlich am 01. Juli fällig.

2)     Laufende Ausgaben bis zu einer Höhe von 2.000 € kann der Geschäftsführer nach Gegenzeichnung des ersten oder zweiten Vorsitzenden allein vornehmen. Ausgaben von mehr als 2.000 € können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Stückelung der Ausgaben für die gleiche Zuwendung zur Umgehung dieses Satzes ist nicht zulässig. Dies stellt keine Beschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten dar.

3)     Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Diese prüfen vor der Jahresmitgliederversammlung die Kasse und geben einen Prüfungsbericht ab. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer im Anschluss an eine Wahlperiode ist einmal möglich.

 

§ 9 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss

 

1)     Wer gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

2)     Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich:

  • wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag über zwei Kalenderjahre,  trotz Mahnung nicht bezahlt.
  • bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung.
  • Bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins.

 

3)     Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden die Gelegenheit einer Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dann Schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

§ 10 Auflösung

 

1)     Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Über die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung, in der dieser Antrag gestellt wurde, nur beraten werden. Falls der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel findet, ist eine weitere und außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln die Auflösung beschließen kann.

2)     Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter sieben herab, so ist die Auflösung des Vereins einzuleiten.

3)     Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins soll das Vermögen treuhänderisch durch die Propsteigemeinde St. Magnus Niedermarsberg verwaltet werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichen Zielen gründet. Diesem Verein soll das Vermögen dann übergeben werden. Sollte sich innerhalb von fünf Jahren kein neuer Verein gründen, ist das Vermögen für Zwecke der Kirchenmusik im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Der amtierende Kirchenvorstand der Propsteigemeinde St. Magnus Niedermarsberg soll dann über die Verwendung entscheiden.

 

Bei der Auflösung des Vereins kann auch eine andere Verwendung durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern diese gemeinnützigen Zwecken dient.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

1)     Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

2)     Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

(Stand: 01.11.2012)